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Neues Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz

Das Gesetz tritt zum 1. März 2018 in Kraft.

04.08.2017

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 wichtige Änderungen zum Urheberrecht beschlossen. Sie betreffen unter anderem die digitale Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material auf Lernplattformen oder in digitalen Semesterapparaten.

Die wichtigsten Punkte der Neuregelung in Bezug auf digitale Semesterapparate und Lernplattformen

  1. Künftig dürfen bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werks für die Nutzung auf digitalen Semesterapparaten und Lernplattformen ohne Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers verwendet werden. Abbildungen, einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden.
  2. Für diese Nutzung ist eine Vergütung an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften zu zahlen. Nach dem Gesetz genügt eine Pauschalvergütung oder eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung der angemessenen Vergütung.
  3. Die Universitäten dürfen diese Auszüge im oben genannten Umfang auch dann nutzen, wenn die Rechteinhaber bzw. Verlage dafür Lizenzen anbieten. Bisher mussten nach der Rechtsprechung die Universitäten in jedem Einzelfall prüfen, ob Verlage eine Lizenz zu „angemessenen Bedingungen“ anbieten, bevor sie die Auszüge verwenden durften. Diese Beschränkung ist durch die Neuregelung weggefallen.
  4. Das Gesetz ist zeitlich auf fünf Jahre befristet, Ende Februar 2023 tritt es außer Kraft. Vier Jahre nach Inkrafttreten werden die Auswirkungen des neuen Rechts evaluiert und wird anschließend über die Fortgeltung der Regelungen entschieden.

Diese Information stammt aus dem Serviceportal der LMU. Dort finden Sie den vollständigen Text der Meldung (Zugang nur für LMU-Mitarbeiter).


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