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Rechtliches (Urheberrecht, Einwilligung und Datenschutz) zum Erstellen und Einbinden von Bildern und Videos

Beachten Sie das Urhebberrecht

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Seien Sie vorsichtig bei der Verwendung von Bildern, die Sie über Google finden, oder die auf anderen Webseiten eingebunden sind.

„Verwendung von Bildmaterial aus dem Internet:

Bildmaterial im Internet ist urheberrechtlich geschützt, d.h. über die Verwendung dieses Materials bestimmt grundsätzlich nur der jeweilige Rechteinhaber. Die Tatsache, dass sich auf einer frei zugänglichen Internetseite Bildmaterial befindet, das heruntergeladen werden kann, bedeutet nicht automatisch, dass der Rechteinhaber damit einverstanden ist.“

Quelle: Referat Urheber- u. Patentrecht, Lizenzverträge (Referat I.6)

Bilder kaufen

Wenn Sie Bilder kaufen

  • studieren Sie die Lizenzbedingungen genau
  • geben Sie Quelle und Urheber an, genau so, wie es die Lizenzbedingungen erfordern
  • achten Sie darauf, dass es auch bei kostenlosen Bildarchiven Nutzungsbedingungen gibt

Wo kann ich Bilder kaufen?

Es steht Ihnen frei, ob und wo Sie Bilder kaufen. Wir empfehlen iStock, denn hier hat unsere Rechtsabteilung die Lizenzbedingungen geprüft. Andere Bilddatenbanken empfehlen wir nicht, da diese nicht überprüft wurden und z.T. ihre Lizenzbedingungen häufig ändern.

Bilder selbst erstellen

Wenn Sie Personen fotografieren

Jeder Mensch hat ein Recht am eigenen Bild:

"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [..]" (§22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG))

Model-Release-Vertrag

  • Lassen Sie sich die Einwilligung immer schriftlich geben.
  • In einem Model-Release-Vertrag erklärt sich die abgebildete Person damit einverstanden, dass sie aufgenommen werden darf und dass die Aufnahme vom Fotografen verwendet werden darf.
  • Der Fotograf hat also die Rechte an dem Foto für die Veröffentlichung und Verbreitung der Aufnahme.

Mitarbeiterfotos veröffentlichen

Ausnahmen

Von dieser strengen Regelung gibt es Ausnahmen. Sie dürfen ohne schriftliches Einverständnis Bilder machen und veröffentlichen von

Versammlungen

  • "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
  • Die Veranstaltung muss im Vordergrund stehen, z.B. Demonstrationen, Oktoberfesteinzug

Personen der Zeitgeschichte

  • nach §23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dürfen Sie absolute und relative Personen der Zeitgeschichte fotografieren
  • Definition bei Wikipedia

Stillschweigende oder konkludente Einwilligung

  • Bsp. Gäste einer Veranstaltung posieren für ein Foto und Lächeln in die Kamera --> dann darf ich sie fotografieren
  • Achtung: fließende Grenze zur Duldung (diese impliziert keine Einwilligung!)
  • Unvorteilhafte oder gar herabwürdigende Fotos sind tabu

Panoramafreiheit

  • Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59, Abs.1 KUG) dürfen Sie fotografieren. (Rechtslage in Deutschland, der Eifelturm z.B. darf nicht fotografiert werden)
  • „(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht...„#
  • Vorsicht bei Innenaufnahmen: Nur mit Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers zulässig!

Ansprechpartner

 


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